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Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

23.​08.​2026 - Uhr bis Uhr

 

26.​08.​2026 - Uhr bis Uhr

 
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Bürgerservice

Amt 24 - Sachsens Service-Portal

Wir bieten unseren Internetbenutzern
die Möglichkeit Amt 24das Service-Portal des Freistaats Sachsen für umfassende Informationen zu Verwaltungsdienstleistungen zu nutzen.


Sie können dort über folgende Navigationspfade suchen:

  • Lebenslagen

  • Verfahren und Dienstleistungen

  • Behörden

  • Formulare/Online-Dienste

 amt-24 

Bürgerservice der Gemeinde Langenweißbach

Die Verwaltungsdienstleistungen unserer Kommune sind nachfolgend detailiert beschrieben, beziehungsweise es wird die zuständige Behörde benannt.
Achten Sie bitte auf den zum Thema passenden Kontakt rechts oben!

 

Zu den Sachgebieten verlinken wir auf Formulare.

 

Neu an dieser Stelle ist die digitale Notfallmappe des Landkreises Zwickau. Einzelmappen sind im Gemeindeamt erhältlich.

Notfallmappe digital gesamt


Eine Übersendung der Formulare per E-Mail ist aus technischen und rechtlichen Gründen derzeit nicht möglich. Sie können die Formulare bequem zu Hause ausdrucken, unterschreiben und an die zusändige Stelle bringen oder schicken.

An- und Abmeldung eines Hundes

Beschreibung:

Das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet unterliegt der Hundesteuer. Der Eigentümer ist damit zur Anmeldung des Hundes entsprechend der Hundesteuersatzung verpflichtet, wenn das Tier mehr als 3 Monate alt ist.


Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.


Zur An- und Abmeldung füllen Sie bitte unser Formular aus und schicken dieses unterschrieben an die Gemeindeverwaltung zurück.

 

Hundesteuer -  An- und Abmeldung (hier klicken!)

 

Rechtsgrundlagen des Verfahrens:

Hundesteuersatzung – Anzeigepflicht


Kosten:

erster Hund:   30,00 €
zweiter Hund: 50,00 €
gefährlicher erster Hund:     200,00 €
gefährlicher zweiter Hund:   400,00 €

Melde- und Standesamt - Stadtverwaltung Hartenstein

Das zuständige Einwohnermeldeamt für die Bürger von Langenweißbach ist das


Melde- und Standesamt   -   Stadtverwaltung Hartenstein
Marktplatz 9
08118 Hartenstein

 

Öffnungszeiten:

Montag: 
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
9:00 - 12:00 Uhr
9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
geschlossen
13:00 - 16:00 Uhr
9:00 - 12:00 Uhr

 

Aufgabenbereiche Einwohnermeldeamt:

Frau Freitag           

Telefon:   037605/ 76425 

  • Pass- und Ausweisangelegenheiten

  • Führungszeugnisse

  • Aufenthaltsbescheinigungen

  • Anmeldungen, Zuzüge, Wegzüge etc.

Aufgabenbereiche Standesamt:

Frau Kürschner     

Telefon:  037605/ 76424  

  • Namenserklärungen, Kirchenaustrittserklärungen,

  • Vaterschaftsanerkennung, Eheschließung,

  • Beurkundung von Sterbefällen, Geburten, Heirat, Ehefähigkeitszeugnis,

  • Erklärung von Spätaussiedlern, Familienbüchern,

  • Ausstellen von Urkunden

Weitere Informationen finden Sie unter: Stadt Hartenstein

Anzeige Tombola / kleine Lotterie

Einzugsermächtigung SEPA

Beschreibung:

Die Gemeindeverwaltung Langenweißbach stellt auf SEPA um.

 

SEPA bedeutet Single Euro Payments Area und steht für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Um dieses einheitliche europäische Zahlungsverfahren zu erreichen, werden die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzt.

 

Die persönliche IBAN und BIC sind auf den Kontoauszügen ersichtlich oder bei der Bank zu erfragen. Ein wesentlicher Punkt bei SEPA ist die Umstellung des Lastschriftverfahrens: Seit 01.02.2014 sind nur noch SEPA-Lastschriften zulässig.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt behalten die alten Lastschrifteinzugsermächtigungen ihre Gültigkeit. Bürgerinnen und Bürger, die weiterhin am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, sollten nur die Bankverbindung prüfen und ggf. Änderungen mitteilen. Die Bankverbindungen werden automatisch auf das SEPA-Format umgestellt.

 

Bürger, die bisher nicht am Lastschriftverfahren teilgenommen haben und dies nunmehr nutzen wollen oder deren Bankverbindung sich geändert hat, müssen dieses Kombimandat ausfüllen und an die Gemeindeverwaltung zurückgeben.

 

Einzugsermächtigung über das SEPA-Lastschriftmandat - Formular

 

Weiterführende Informationen finden sie auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank: 

www.bundesbank.de

vorübergehendes Gaststättengewerbe beantragen

Beschreibung:

Eine „Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass" wird benötigt, um bei einem Straßenfest, Sportturnier, Sommerfest, Weihnachtsmarkt oder einer ähnlichen Veranstaltung alkoholische Getränke ausschenken zu dürfen.


Rechtsgrundlagen des Verfahrens:

§ 2 Abs. 2 SächsGastG

 

Rechtsgrundlagen der Kosten:

10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) lfd. Nr. 43 Tarifstelle 2


Frist der Verwaltung:

3 Monate


Kosten:

Gebührenrahmen von 15,00 € bis 70,00 €

 

Es werden festgesetzt:
1 Tag      15,00 €
2 Tage    20,00 €
3 Tage    25,00 €

 

Die Kostenbasis kann variieren.

 

Formular:

Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

 

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Gewerbe anmelden

Beschreibung:

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle aufnehmen will, muss dies der zuständigen Stelle anzeigen. Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist.


Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.


Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.


Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit.

 

Für sie gelten besondere Bedingungen.


Rechtsgrundlagen des Verfahrens:

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht


Rechtsgrundlagen der Kosten:

10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ)


Frist der Verwaltung:

3 Tage
§ 15 Abs. 1 GewO


Kosten:

maximal: 65,00 €
typisch:   22,00 €


Kosten können aufwandsabhängig festgesetzt werden.


Formular:
Gewerbe anmelden - Formular als PDF - Datei

 

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Gewerbe abmelden

Beschreibung:

Gem. §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO muss, wer den Betrieb eines Gewerbes aufgibt, das Gewerbe abmelden. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb des Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegt wird. Das Gewerbe muss dann in der früheren Gemeinde abgemeldet und in der neuen Gemeinde wieder angemeldet werden.


Rechtsgrundlagen des Verfahren:

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht


Rechtsgrundlagen der Kosten:

10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ)


Frist der Verwaltung:

3 Tage
§ 15 Abs. 1 GewO


Kosten:

maximal: 65.00 €
typisch:  10.00 €
minimal: 10.00 €


Kosten können aufwandsabhängig festgesetzt werden.


Formular:
Gewerbe abmelden - Formular als PDF - Datei

 

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Gewerbe ummelden

Beschreibung:

Gem. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO muss, wer den Sitz seines Unternehmens verlegt oder einen Wechsel bzw. eine Änderung im Tätigkeitsfeld des Gewerbes vornimmt, das Gewerbe ummelden. Weitere Änderungstatbestände sind z. B. die Änderung von Haupt- in Nebenerwerb, Verlegung der Hauptniederlassung, Namensänderungen, Verlegung der Betriebsstätte oder auch Geschäftsführerwechsel.


Rechtsgrundlagen der Verfahren:

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht


Rechtsgrundlagen der Kosten:

10. Sächsische Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ)


Frist der Verwaltung:

3 Tage


Kosten:

maximal: 65,00 €
typisch:   15,00 €

 

Kosten können aufwandsabhängig festgesetzt werden.


Formular:

Gewerbe ummelden - Formular als PDF - Datei

 

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Gewerberegisterauskunft erteilen

Beschreibung:

Das Gewerberegister ist ein von den Kommunalverwaltungen in Deutschland geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) gemeldeten Gewerben. Für die An-, Um- sowie Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle besteht Anzeigepflicht laut § 14 I GewO. Für eine Gewerberegisterauskunft muss ein berechtigtes Interesse bestehen.


Rechtsgrundlagen des Verfahren:

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht


Rechtsgrundlagen der Kosten:

10. Sächsische Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) lfd. Nr. 46 Tarifstelle 1


Frist Verwaltung:

3 Monate


Kosten:

einfache Auskunft: 12,00 €
erweiterte Auskunft: 28,00 €

Kosten können aufwandsabhängig festgesetzt werden.


Formular:

Gewerberegisterauszug beantragen - Formular als PDF - Datei

 

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in der jährlichen Haushaltssatzung für das entsprechende Haushaltsjahr auf der Grundlage des § 74 der SächsGemO vom Gemeinderat beschlossen.

 

Steuersätze:

a.) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)


b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B)   

305,00 v.H.

 


345,00 v.H.

Grundsteuerreform

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür wurden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach hat am 17.10.2024 eine neue Hebesatzsatzung für 2025 mit den folgenden Hebesätzen beschlossen.

 

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)                          

305 v.H.

Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)    

345 v.H.

 

Ende November bis Anfang Dezember wurden die für 2025 gültigen Grundsteuerbescheide an die Eigentümer versendet.


Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut einen Dauerauftrag zur Bezahlung der Grundsteuer erteilt haben, ändern Sie diesen bitte entsprechend der neuen festgesetzten Beiträge.


Ist bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird von der bekannten Bankverbindung die Grundsteuer wie gewohnt zu den bekanntgegebenen Terminen abgebucht.


Falls sich eine Bankverbindung geändert hat, bitten wir um Information.

 

Das Sächs. Staatsministerium der Finanzen stellt hier Infos zur Verfügung:
"Die neue Grundsteuer"


Telefonische Auskünfte zur Grundsteuer erteilt das zuständige Finanzamt Zwickau unter: 0375 28368 9700

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in der jährlichen Haushaltssatzung für das entsprechende Haushaltsjahr auf der Grundlage des § 74 der SächsGemO vom Gemeinderat beschlossen.


Rechtsgrundlagen:

Haushaltssatzung 2015


Steuersatz:

nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital                                 385,00 v.H.

Reisegewerbekarte erteilen

Beschreibung:

Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.


Rechtsgrundlagen des Verfahrens:

§ 55 Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekarte


Rechtsgrundlagen der Kosten:

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG); 9. Sächsisches Kostenverzeichnis (9. SächsKVZ) lfd. Nr. 46 Tarifstelle 12


Frist der Verwaltung:

3 Monate
aus VwVfG


Kosten:

maximal: 400,00 €
typisch:   100,00 €
minimal:    40,00 €


Die Staffelung erfolgt nach Zeit.


Anmerkung: Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.


Formular:

Reisegewerbekarte erteilen - Formular als PDF - Datei

 

Dieses Formular ist ausfüll- und ausdruckbar. Bitte beachten Sie die Hinweise!

Rundfunkgebühren

In bestimmten Lebenslagen kann ein Personenkreis einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellen. Dementsprechend sind beglaubigte Unterlagen beizulegen.


Nähere Information dazu finden Sie unter:   Gebührenbefreiung

 

Der entsprechende Antrag ist auch auf dieser Seite des Beitragsservice oder in der Gemeindeverwaltung zu erhalten und ist ausgefüllt direkt bei der einzureichen.

 

Wir sind Ihnen bei der Beantragung gern behilflich.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Beschreibung:

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehinderte Menschen eingestuft. Je nachdem, wie ausgeprägt die einzelnen Gesundheitsstörungen sind, werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.

 

Behinderungen sind:

  • Erhebliche Gehbehinderung

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung

  • Blindheit

  • Gehörlosigkeit

  • Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln

  • Hilflosigkeit

Die zuständige Behörde, in unserem Fall das Sozialamt des Landratsamtes Zwickau richtet sich bei der Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht festgelegt sind.

 

Ein entsprechender Antrag kann in der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.


Dieser geht zur Bearbeitung an die zuständige Behörde:

 

Landkreis Zwickau                                    
Landratsamt Zwickau
Sozialamt
Werdauer Str. 62
08056 Zwickau

 

Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis mit den eingetragenen Merkzeichen und ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche müssen jeweils bei den gewährenden Stellen beantragt werden.

 

Leistungen um Nachteile auszugleichen sind u.a.:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • Finanzielle Sicherung

  • Steuerliche Erleichterungen

  • Mobilität für behinderte Menschen

  • Rund ums Wohnen

  • Frühberatung / Früherkennung / Frühförderung

  • Begleitende Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Besonderer Kündigungsschutz

  • Integrationsfachdienste

  • Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

  • Leistungen der Pflegeversicherung

Tageshändler 

Beschreibung:

Die Erlaubnis für Tageshändler zur Teilnahme am Wochenmarkt wird durch die zuständige Ordnungsbehörde erteilt und unterliegt den marktspezifischen Erfordernissen gem. der Wochenmarktsatzung der jeweiligen Kommune. Es handelt sich um einen mündlichen Verwaltungsakt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Tageserlaubnis ist erforderlich um Waren auf einem regulär festgesetzten Wochenmarkt als Händler anbieten zu dürfen.


Zur Zeit besteht kein Wochenmarkt und daher auch keine Wochenmarktsatzung in der Gemeinde Langenweißbach. Es besteht die Möglichkeit für einzelne Händler auf öffentlichen Plätzen eine Standerlaubnis zu erhalten.


Rechtsgrundlagen des Verfahrens:

§§ 67; 69 Gewerbeordnung (GewO) – Wochenmarkt


Kosten:

typisch   täglich:        5,00 €
             monatlich:  10,23 €


Die Kosten können aufwandsabhängig festgesetzt werden.
 

Wohngeldantrag stellen

Wohngeld

Wohngeld soll all jenen Bürgern helfen, deren Einkommen für eine angemessene Wohnung nicht ausreicht. Dieser Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum wird auf Antrag im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Bund und Land finanzieren die Leistungen gemeinsam.

 

Wenn Sie Mieter, Untermieter oder Nutzungsberechtigter von Wohnraum und bedürftig sind, können Sie Wohngeld in Form von Mietzuschuss beantragen.
Als Eigentümer eines Eigenheims beziehungsweise einer Eigentumswohnung ist es möglich, einen Lastenzuschuss zu beantragen.

 

Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen und umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld! Daher sollten Sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Des Weiteren sind Sie auch verpflichtet, die zuständige Wohngeldstelle unverzüglich über Ihren Umzug zu informieren.

 

Die entsprechende Anträge erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung.


Diese werden an die zuständige Behörde weitergeleitet.

 

Landkreis Zwickau                                   
Landratsamt Zwickau
Wohngeldstelle
Werdauer Str. 62
08056 Zwickau

Gemeindeverwaltung

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Hauptstraße 52
08134 Langenweißbach
Telefon: 037603 559 0
Fax: 037603 559 10

Unsere Kita´s und Grundschule

Glühwürmchen mit Außenstelle

Wichtige Informationen
der Kita Glühwürmchen/Käferhaus

 

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Birkenbäumchen mit Außenstelle

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der Kita Birkenbäumchen

 

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Grundschule

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