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Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsge-
setzes (WHG) erlässt das Landratsamt Zwickau als untere Wasserbe-
hörde folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche,
Flüsse, Seen) mittels Pumpvorrichtungen wird untersagt.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer
im Gebiet des Landkreises Zwickau, die den wasserrechtlichen
Vorschriften unterliegen.
2. Diese Verfügung gilt bis einschließlich 31. Oktober 2026.
3. Der Widerruf dieser Verfügung wird vorbehalten.
4. Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt-
gabe im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Zwickau in
Kraft.
5. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung wird
angeordnet.

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