1. Änderungssatzung zur „,Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertages- einrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Langenweißbach" vom 14.12.2010
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBI. S. 870), hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende 1. Änderungs- satzung zur,,Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Langenweißbach" vom 14.12.2010 beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2)
a)
Die Gemeinde Langenweißbach veröffentlicht nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG die durchschnittlichen Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des jeweils vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres im Gemeindeblatt der Gemeinde Langenweißbach. Die Betriebskosten eines Platzes je Ein- richtungsart bilden die Bemessungsgrundlage für die Eltern- beiträge, die entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen jährlich neu festgesetzt, im Gemeindeblatt der Gemeinde Langenweißbach bis spätestens 31.07. des laufenden Jahres veröffentlicht und zum 1. September des laufenden Jahres Jens Wächtler, Bürgermeister
wirksam werden.
Eine Anpassung der Elternbeiträge zum 1. September des lau- fenden Jahres erfolgt dabei nur, wenn die unter § 8 Absatz 2 Buchstabe b) neu errechneten Elternbeiträge mehr als 1 Pro- zent von den bisher geltenden Elternbeiträgen abweichen.
b)
Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für
1.) den Krippenbereich (Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) 19 Prozent,
2.) den Kindergartenbereich (Kinder im Alter von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt) 25 Prozent,
3.) den Hortbereich (Kinder der 1. - 4. Schulklassen) 25 Prozent
der bekanntgemachten Betriebskosten.
c)
1.) Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, erfolgt eine Absen- kung des Elternbeitrags durch eine Staffelung für die einzel- nen Zählkinder. Dabei werden für das erste Zählkind 100 Pro- zent und für das zweite Zählkind 60 Prozent, für das dritte Zählkind 20 Prozent der ungekürzten Elternbeiträge erhoben. Ab dem vierten Zählkind werden keine monatlichen Eltern- beiträge erhoben.
Eltern sind die leiblichen Eltern, Adoptiveltern und die Perso- nen, die in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben und gemeinsam für die Betreuung und Erziehung der leiblichen, Adoptiv- oder Stiefkinder sorgen.
2.) Für Alleinerziehende erfolgt eine Absenkung des unge- kürzten Elternbeitrags um 10 Prozent. Alleinerziehend ist, wer allein mit mindestens einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses tatsächlich allein betreut und erzieht.
d)
Als Betreuungszeiten können für den Krippenbereich und Kindergartenbereich 11, 10, 9, 8, 7, 6 oder 4,5 Stunden ver- einbart werden. Die Inanspruchnahme einer Betreuung von 4,5 Stunden ist nur vormittags möglich.
Als Betreuungszeiten können für den Hortbereich 6 (mit Frühhort), 5 (ohne Frühhort) oder 1 (nur Frühhort) Stunde/n vereinbart werden. In den Schulferien können längere Be- treuungszeiten von bis zu 11 Stunden vereinbart werden; die angemeldete Mehrstunde wird mit 2,50 Euro berechnet - die unter § 8 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Regelungen fin- den hierbei gleichermaßen Anwendung.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erfolgt die Berechnung ent- sprechend § 8 Absatz 4 und 5.
Nicht in Anspruch genommene Betreuungszeit kann nicht auf andere Tage übertragen werden.
§ 2 In-Kraft-Treten
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Langenweißbach, 18.07.2024
Jens Wächtler, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung des Frei- staates Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 we- wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge- genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachver- haltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma- chen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dieser Hinweis ist hiermit erfolgt.